Das Testament

Zwar mag der eigene Tod ein sehr schwieriges Thema sein und es liegt in der Natur des Menschen ungern über dieses Thema nachzudenken oder gar zu sprechen. Doch gerade wenn Sie eigenständig entscheiden möchten, was mit ihren Besitztümern im Todesfall passieren soll, ist es ratsam bereits zu Lebzeiten diesen Willen in Form eines Testaments festzuhalten. Häufig wird ein Testament verfasst, um die gesetzliche Reihenfolge der Erben zu umgehen oder die Übertragung des Nachlasses an festgelegte Anforderungen zu binden.

Die Willenserklärung des Testaments gibt dem Verfasser die Möglichkeit den Nachlass größtenteils frei zu gestalten. Die Erstellung des Testaments kann durch den Verfasser in Form eines handschriftlichen Blattpapiers erfolgen. Es handelt sich dabei um das sogenannte privatschriftliche Testament und sollte zwingen rational, verständlich und leserlich gestaltet sein. Es existieren jedoch formelle und inhaltliche Anforderungen, um die Wirksamkeit des letzten Willens zu erreichen.

Eine sicherere Variante wäre das sogenannte notarielle Testament. Dieses eignet sich auch für das Eheleuten-Testament oder wenn es Ihnen schwerfallen sollte, ein privathandschriftliches Testament anzufertigen, dass den Anforderungen (Lesbarkeit o. Ä.) entspricht. Es entstehen dabei Notarkosten, welche sich an dem vorhandenen Vermögenswert orientieren. Durch den Notar wird entweder Ihr eigenhändig verfasstes Testament in eine richtige und juristisch sichere Formulierung umgeschrieben wird oder er setzt dies nach Ihren Wünschen vollständig neu auf. Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament, welches überall in Ihrem Zuhause oder anderen wichtigen Orten liegen könnte, wird das notarielle Testament durch den Notar im Notariat verwahrt und im elektronischen „Zentralen Testamentsregister“ eingetragen. Dies beugt der Gefahr vor, dass ein privates Testament in Ihrem Zuhause oder einem anderen unbekannten Ort unauffindbar ist.

Inhalte des Testaments 

Die formellen Anforderungen an die Niederschrift Ihres letzten Willens sind häufig nicht bekannt oder ihnen wird keine große Bedeutung zugestanden. Dabei können Formfehler dazu führen, dass das Testament nicht wirksam wird. Darüber hinaus gewährleistet die Verwendung der korrekten Form, dass sich diese von eventuellen Plagiaten abgrenzen und im eintretenden Erbfall in Kraft treten. Gerade wenn es sich beim eingesetzten Erbberechtigten um ein Alleinerbe handelt, so sind benachteiligte Verwandte häufig auf der Suche nach Formfehlern, um die Rechtsgültigkeit des letzten Willens infrage zu stellen. 

Laut einigen Rechtsanwälten und Juristen sind etwa nur 10 Prozent der privatschriftlichen Testamente aufgrund von simplen Fehlern in der Formalität nicht wirksam und dementsprechend belangbar. Die Folge wäre, dass ihr Testament nicht greifen würde und somit die gesetzliche Erbfolge und Erbregelung eintreten würde. Um dieser Gefahr vorzubeugen, ist es ratsam, die zentralsten Richtsätze zu berücksichtigen, die für die formelle Wirksamkeit benötigt werden. Neben den formellen Anforderungen sollten Sie darauf achten, dass die Formulierung des letzten Willens so gestaltet ist, dass keine Missverständnisse entstehen können. Daher wäre im Falle einer Enterbung von bestimmten Personen genau darauf zu achten, dass die erwünschten Erbberechtigten eindeutig benannt werden. 

Als Erblasser steht es Ihnen frei, wen Sie im Falle Ihres Ablebens als Erben festlegen, und somit zu entscheiden, wie es sich mit Ihrem lebzeitigen Besitz verhält. Juristisch wird in diesem Kontext häufig von einer „Verfügung von Todes wegen“ gesprochen. Dies inkludiert auch die Bezeichnung eines Eheleuten-Testaments oder eines sogenannten Erbvertrags.

Formelle Anforderungen an das Testament

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre und somit volljährig sein, um ein Testament ohne weitere Beglaubigung aufsetzen zu können. Frühestens können Sie jedoch nach Vollendung des 16. Lebensjahres den letzten Willen formulieren. Dieser muss einem Notar übergeben oder diesem gegenüber mündlich formuliert werden. Die Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ist in diesem Fall nicht notwendig. Die entsprechende gesetzliche Grundlage finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragrafen 2229, 2233 und 2247.
  • Neben dem Lebensalter wird ihre geistige Gesundheit und Fähigkeit vorausgesetzt, um eine derartige Willenserklärung rechtswirksam aufzusetzen. Die sogenannte Testierfähigkeit setzt voraus, dass sie in der Lage sein sollten zu verstehen, was Sie tun. Zu empfehlen ist es daher, in einem solchen Fall anwaltliche Beratung anzufragen. Sollten Sie unter rechtlicher Betreuung stehen, so sind Sie dennoch Testierfähigkeit und es erfordert keiner weiteren Genehmigung durch Ihren Betreuer.
  • Nennen Sie keine optionalen Erbberechtigten in Ihrem Testament. Andernfalls könnte es dazu führen, dass die Formulierung so nicht eindeutig ist und ggf. beide benannten Personen zu gleichen Teilen berechtigt sind. Insbesondere, wenn Sie eine andere Person als Ersatz für den bevorzugten Erbberechtigten auserwählt haben, eignet sich eine entsprechende Formulierung mit dem Wort „falls“ anstatt „oder“. So könnten Sie festlegen, dass falls Person A bereits verstorben ist oder das Erbe nicht annimmt, tritt stattdessen Person B als nachlassberechtigte Person ein. Diese Reihenfolge wird häufig gewählt, um statt des verstorbenen Ehepartners das eigene Kind als Erbe zu bestimmen.
  • Eine weitere Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Testaments ist es, dass dieses von Ihnen per Hand in schriftlicher Form erstellt wird. Ein digitales oder am Computer verfasstes Dokument ist nicht möglich. Gewiss können Sie bei der Testamentserstellung Unterstützung durch Dritte in Anspruch nehmen oder auf Mustervorlagen zurückgreifen. Gerade, wenn Sie eine unleserliche Handschrift oder Schwierigkeiten mit der Niederschrift per Hand haben, so ist es ratsam, einen Notar aufzusuchen. Dieser kann anhand Ihrer mündlichen Äußerung und Ihrer Wünsche das Testament verfassen.
  • Der letzte Will muss zwingend durch Sie persönlich verfasst oder notariell erfasst werden. Demgemäß ist es nicht möglich dem Partner oder dritte Personen die Aufgabe des Niederschreibens zu übertragen. Selbst, wenn Sie eine Schreibhilfe verwenden, darf diese Ihnen lediglich Hilfestellung leisten, jedoch nicht die Führung Ihrer Hand übernehmen.
  • Die Überschrift des Testaments sollte eindeutig sein und etwa „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lauten.
  • Sollte Ihr Testament etwas umfangreich sein und Sie verfassen dies auf mehreren Blättern-Papieren, so sollte eine fortlaufende Nummerierung der Blätter vorhanden sein.
  • Darüber hinaus ist es unumgänglich, einen entsprechenden Vermerk zu setzen, an welchem Ort und zu welchem Datum Sie ihren letzten Willen bekundet haben. Die zeitlichen Festsetzungen kann späteren Anfechtungsversuchen aufgrund eventueller Testierfähigkeit abwehren. Sollten Sie in während fortgeschrittenen Alters an Demenz leiden, so könnte nun erkannt werden, dass Sie das Testament in früheren Jahren und bei vorhandener Zurechnungsfähigkeit erstellt haben.
  • Um das Testament formell Wirksam abzuschließen, sollten Sie dieses unterschreiben. Dabei sollte die Unterschrift in ähnlicher Schriftform gestaltet sein, wie der restliche Teil des Testaments. Notfalls können Sie die Unterschrift des Testaments bezeugen lassen oder vor Ort bei einem Notar vollziehen.

Verschiedene Arten des letzten Willens

Berliner Testament

Zusätzlich zum klassischen Testament von einer Person, besteht die Möglichkeit, ein Testament gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner zu verfassen. In der Umgangssprache wird dieses als „Berliner Testament“ betitelt. Die Grundvoraussetzung ist, dass es sich um Ihren Ehepartner handelt oder die Lebenspartnerschaft im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts aufzufinden ist. Abweichend zum regulären Testament kann einer der beiden Personen das Testament auch alleine erstellen. 

Nottestament

Das Nottestament kann übermittelt werden, wenn der Erblasser aufgrund schwerwiegender Gründe nicht mehr dazu im Stande ist, sein Testament in Schriftform festzuhalten. Dies, weil er unvorhergesehen einen Unfall hatte oder eine andere gravierende lebensbedrohliche Situation vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann das Testament mündlich und durch dritte bezeugt und schriftlich festgehalten werden. Dabei kann der lokale Bürgermeister oder alternativ drei verschiedene Personen gleichzeitig als Zeugen fungieren. Bei einem Nottestament vor dem Bürgermeister besteht die Pflicht des Ortsvorsitzenden, zu überprüfen, ob die betreffende Person nicht in der Lage ist das Testament eigenständig aufzusetzen. Neben dem Bürgermeister müssen zwei nachlassunabhängige Personen anwesend sein. Zudem besteht die Hinweispflicht seitens des Bürgermeisters, dass das aufgenommene Testament lediglich eine Gültigkeit von 3 Monaten innehat. Sollte selbst die Weitergabe des letzten Willens vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich sein, so kann das Drei-Zeugen-Testament vor drei unabhängigen Zeugen verfasst werden.

Als dritte Option des Nottestaments kann dieses auf einem deutschen Schiff verfasst werden. Zeitgleich darf sich das Schiff nicht auf einem innerdeutschen Hafen befinden. Ähnlich wie bei den anderen beiden Varianten ist es erforderlich, dass drei Zeugen anwesend sind. 

Erbvertrag

Abweichend zum Testament erfolgt die Aufsetzung des letzten Willens in diesem Zuge durch beide Parteien eines Erbfalles. Der Erbvertrag stellt somit eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen Erblasser und Erbberechtigten dar. Darüber hinaus muss dieses von einem Notar beurkundet werden. Der Erbvertrag stellt somit eine weiterreichende Durchsetzung des letzten Willens dar. So kann der Erbe die Annahme auch ablehnen und die Gefahr besteht, dass beispielsweise das Vermögen oder ein Immobilienbesitz nicht in der Familie bleibt. Mit der Unterschrift des Erbvertrages verpflichtet sich der Erbe dieses auch zu den Bedingungen des Erblassers anzunehmen. 

Die Testamentseröffnung

Wurde das Testament beim Notariat oder privat auffindbar hinterlegt und wird dem Gericht übergeben, so wird ab Bekanntsein eines Todesfalls die Eröffnung des Testaments angesteuert. Sollte kein Testament vorliegen oder dieses unauffindbar sein, so tritt automatisch die gesetzliche Erbreihenfolge ein. 

Dauer bis zur Testamentseröffnung

Die Zuständigkeit zur Testamentseröffnung liegt in der Regel beim jeweiligen Amts- bzw. Nachlassgericht, im Einzugsgebiet des letzten Wohnorts des Verstorbenen. Ausschließlich in Baden-Württemberg erfolgt die Abwicklung der Testamentseröffnung durch einen Notar anstatt eines Amtsgerichtes oder Nachlassgerichtes. Dieses ist kurzfristig zu informieren, wenn ein Erblasser verstorben ist. Wurde durch diesen der letzte Wille öffentlich bei Gericht zur Verwahrung verfasst und hinterlegt oder ein handschriftliches Testament dort abgegeben, so ist dies die Grundlage der folgenden Nachlassverwaltung. Das Amtsgericht wird daher mit Bekanntwerden des Erbfalles die benötigten Unterlagen zusammentragen und die kurzfristige Eröffnung des Testaments anstreben. Dies bedarf keiner besonderen Antragstellung durch einen Angehörigen. Die Testamentseröffnung unterliegt somit keiner Fristsetzung und erfolgt durch das Amtsgericht automatisch. 

Müssen die Testamentsunterlagen jedoch durch die Angehörigen und möglichen Erben erst zusammengetragen und eingereicht werden, so kann dies eine spätere Testamentseröffnung nach sich ziehen. Wird eine Verfügung des letzten Willens vorsätzlich nicht eingereicht, so kann dies eine Straftat darstellen. Bei mehreren vorliegenden Testamenten überprüft das Gericht diese hinsichtlich der Datumsnennung und verwendet das jüngste zur Regulierung des Nachlasses. Aufgrund der verschiedenen Arten zur Einreichung bzw. Verwahrung eines Testaments kann nicht exakt bestimmt werden, wie lange es dauert bis eine Testamentseröffnung erfolgt. 

Ablauf der Testamentseröffnung

Im Zuge der Testamentseröffnung werden sämtliche Nachlassberechtigte sowie Enterbte und Nachlassverwalter durch das Amtsgericht oder den Notar benachrichtigt. Der zuständige Richter des Amtsgerichts oder der Notar legt darin einen Termin fest und teilt diesen an die Empfänger mit. Während des Termins wird dabei der letzte Wille verlesen. In diesem Zuge werden alle Beteiligten in Kenntnis darüber gesetzt, ob eine Erbschaft anfällt oder eine Enterbung festgehalten wurde. In vielen Fällen wird jedoch häufig auf diesen Termin durch den Richter verzichtet und die betreffenden Personen erhalten ein Protokoll über Inhalte des Testaments und dessen Folgen. Sollte ein gesonderter Termin bestimmt werden, so besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Anwesenheit. Die Eröffnung wird unter allen Umständen protokolliert und eine Kopie davon an alle geladenen Personen versendet wird. Hier besteht jedoch der Unterschied, dass im Falle der Übersendung des Protokolls ausschließlich der Teil übermittelt wird, der für sich auf den Betroffenen bezieht. Wenn Sie vor Ort den gerichtlichen Termin zur Testamentseröffnung wahrnehmen, erhalten Sie einen gesamten Überblick über den Inhalt der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen. 

In manchen Fällen werden potenziell Pflichtteilsberechtigte nicht im Testament erwähnt oder berücksichtigt. Hier besteht die Möglichkeit, eine Einsicht in das Protokoll anzufordern, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Kosten einer Testamentseröffnung

Die rechtmäßigen Erbberechtigten werden trotz der unaufgeforderten Testamentseröffnung einen Kostenbescheid durch Nachlassgericht oder den Notar erhalten. Laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sind diese bei Annahme des Erbes zur Zahlung verpflichtet. Es ist möglich, dass diese Kosten durch das vererbte vermögen ausgeglichen werden. 

Die Folgen der Testamentseröffnung

Im Anschluss an die Eröffnung des Testaments durch das Gericht oder den Notar, können die jeweiligen berechtigten oder enterbten Personen ab Kenntnisnahme innerhalb von 6 Wochen das Erbe annehmen oder ausschlagen bzw. dagegen vorgehen. Nach Ablauf der sogenannten Ausschlagungsfrist steht fest, wer als Erbe eintritt. Sollte es sich dabei um nicht nur einen Erben handeln, so wird eine Erbengemeinschaft gebildet. Der Nachlass geht daraufhin in den Besitz der oder den Erbberechtigten über. Zuvor werden die nachlassbedingten Offenstände wie die Gebühren für die Testamentseröffnung durch das Erbe ausgeglichen. Daraufhin wird das übrig gebliebene Erbe in der folgenden Erbauseinandersetzung unter allen Erbberechtigten aufgeteilt. 

Pflichtteilsansprüche

Der Gesetzgeber räumt Ihnen im Rahmen eines Testaments oder des Erbvertrages die Möglichkeit ein, selbst über die Erbfolge zu bestimmen. Dennoch wird dieses durch die gesetzlich festgelegten Pflichtteilsansprüche von nahen Verwandten und Angehörigen eingeschränkt. So steht trotz einer Enterbung innerhalb des Testaments der Anspruch auf den Pflichtanteil des Erbes. Es besteht daher auch das Recht auf Geltendmachung der rechtmäßigen Höhe des Erbanspruches. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf einen Geldwert. Dies führt dazu, dass im Falle der Vererbung von Sachwerten wie Immobilien oder Firmen der Ausgleich des Pflichteilanspruchs geklärt werden muss. In vielen Fällen führt dies zu einem Verkauf des Sachwertes und / oder der Auszahlung des Erbberechtigten. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben vorrangig die Kinder des Verstorbenen, sollten keine vorhanden sein so gestaltet sich die Erbreihenfolge wie folgt: Kinder – Enkel – Urenkel. Brüder oder Schwestern oder Cousin und Cousine sowie andere Verwandte haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.